§ 5
§ 5 Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
Fassung: 20. April 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 AAEV?
- Kernaussage§ 5 AAEV behandelt "Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AAEV in einfachen Worten?
§ 5 AAEV behandelt "Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. April 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 20. April 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 20:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2021
- BGBl. II Nr. 332/2019
- BGBl. II Nr. 128/2019
- BGBl. II Nr. 63/2018
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