Verordnungen

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV)

AAEVVerordnungFassung seit 20. April 1996RIS-Stand 28. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10010977 · BGBl. Nr. 186/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

Fassung: 20. April 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 AAEV?

  • Kernaussage§ 5 AAEV behandelt "Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AAEV in einfachen Worten?

§ 5 AAEV behandelt "Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
20. April 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2021
  • BGBl. II Nr. 332/2019
  • BGBl. II Nr. 128/2019
  • BGBl. II Nr. 63/2018

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Verweise