Art. 59b
Art. 59b
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 59b B-VG?
- KernaussageArt. 59b B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 59b B-VG in einfachen Worten?
Art. 59b B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:03
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 89/2024 (NR: GP XXVII IA 4013/A AB 2701 S. 270. BR: AB 11590 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 68/2024 (NR: GP XXVII IA 3848/A AB 2593 S. 268. BR: AB 11513 S. 968.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
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LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz§ 15KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungLLDG 1985Index64/03 LandeslehrerTextDienstfreistellung und Außerdienststellung§ 15. (1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines...
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979§ 17KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBDG 1979Index63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979TextDienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag§ 17. (1) Soweit im § 19 Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem...