Art. 140a
Art. 140a
Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 140a B-VG?
- KernaussageArt. 140a B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Artikel 140a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 140a B-VG in einfachen Worten?
Art. 140a B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 89/2024 (NR: GP XXVII IA 4013/A AB 2701 S. 270. BR: AB 11590 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 68/2024 (NR: GP XXVII IA 3848/A AB 2593 S. 268. BR: AB 11513 S. 968.)
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Rückverweise
Gesetze
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