Art. 137
Art. 137 B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 137 B-VG?
- KernaussageArt. 137 B-VG behandelt "B. Verfassungsgerichtsbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 137 B-VG in einfachen Worten?
Art. 137 B-VG behandelt "B. Verfassungsgerichtsbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:03
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 89/2024 (NR: GP XXVII IA 4013/A AB 2701 S. 270. BR: AB 11590 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 68/2024 (NR: GP XXVII IA 3848/A AB 2593 S. 268. BR: AB 11513 S. 968.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Gesetze
Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)Art. 4KurztitelKundmachungsorganTypVereinbarung gem. Art. 15a B-VG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VGTextArtikel 4(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.(2) Wird keine Gelegenheit zur...
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen StädtebundesArt. 3KurztitelKundmachungsorganTypBVG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex10/16 Sonstiges VerfassungsrechtBeachtezum Außerkrafttreten vgl. Art. 4TextArtikel 3Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137...
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 36KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 37KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextB. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG)§ 37. Das Begehren...