Bundesverfassungsgesetze

Bundes-Verfassungsgesetz

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

B-VGBundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 11. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000138 · BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

Art. 17

Art. 17

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 B-VG?

  • KernaussageArt. 17 B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 16
Nächster ParagraphArt. 18

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 B-VG in einfachen Worten?

Art. 17 B-VG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 89/2024 (NR: GP XXVII IA 4013/A AB 2701 S. 270. BR: AB 11590 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 68/2024 (NR: GP XXVII IA 3848/A AB 2593 S. 268. BR: AB 11513 S. 968.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 2Gesetze 5Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
Häufige Gerichte
  • Landesverwaltungsgericht Wien2

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Gesetze

SupE-V · ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung§ 5

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungSupE-VIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtText3. AbschnittELGA-OmbudsstelleAufgaben der ELGA-Ombudsstelle§ 5. (1) Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere(2) Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen....

KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung§ 12

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungKliBAVIndex83 Natur-, Umwelt- und KlimaschutzTextIV. SchlussbestimmungenRechtsschutz§ 12. Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden...

NGPV 2021 · Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021§ 3

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungNGPV 2021Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959TextUmsetzung§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die...

RMPV 2021 · HochwasserrisikomanagementplanVO 2021§ 2

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungRMPV 2021Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Text§ 2. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung...

BAG · Berufsausbildungsgesetz§ 1a

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBAGIndex50/04 BerufsausbildungTextZiele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer...