Bundesgesetze

Zustellgesetz

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)

ZustGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 24. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 10005522 · BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 · 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Hinterlegung ohne Zustellversuch

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ZustG?

  • Kernaussage§ 23 ZustG behandelt "Hinterlegung ohne Zustellversuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 Zustellnachweis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ZustG in einfachen Worten?

§ 23 ZustG behandelt "Hinterlegung ohne Zustellversuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2017
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:16
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 42/2020 (NR: GP XXVII IA 437/A AB 136 S. 27. Einspr. d. BR: 152 BR: 10297 AB 10313 S. 906.; NR: AB 178 S. 30.)
  • BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
  • BGBl. II Nr. 140/2019 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 5Treffer 5

Gesetze

BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz§ 11

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFA-VGIndex41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtTextZustellungen§ 11. (1) Die Organisationseinheit des Bundesamtes, in der sich der Antragsteller befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt...

FinStrG · FinanzstrafgesetzArt. 1 § 89

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtTextC. Beschlagnahme.1. Beschlagnahme von Gegenständen.§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung...

FinStrG · FinanzstrafgesetzArt. 1 § 92b

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtTextBeschlagnahme von Datenträgern und Daten§ 92b. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt...

FinStrG · FinanzstrafgesetzArt. 1 § 93

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtTextD. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs....

InvKG · Investitionskontrollgesetz§ 7

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungInvKGIndex54/07 Sonstiges AußenhandelTextGenehmigungsverfahren§ 7. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß...