Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W191 2306267-2 · 3. März 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · W191 2306267-2 · 3. März 2025

Text3. März 2025ECLI:AT:BVWG:2025:W191.2306267.2.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W191 2306267-2 · 3. März 2025

W191 2306267-2 · Bundesverwaltungsgericht · 3. März 2025

Bundesverwaltungsgericht03.03.2025

03.03.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

03.03.2025

Geschäftszahl

W191 2306267-2

Spruch

W191 2306267-1/4EW191 2306267-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zahl 1410998205/241379182, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2025 folgende Beschlüsse:

A)

I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär am 10.09.2024 in Österreich ein und stellte, nachdem er sich davor ca. acht Monate in Deutschland aufgehalten hatte, am 10.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Der BF wurde am 11.09.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines geeigneten Dolmetsch, erstbefragt und gab an, dass er aus dem Dorf XXXX , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien stamme, der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat angehöre. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er sei ledig und seine Mutter würde nach wie vor in Indien leben. Eine seiner Schwestern würde in Kanada und zwei weitere Schwestern würden in England leben.

Er habe Indien im Dezember 2023 verlassen und sei mit indischem Reisepass legal per Flugzeug nach Russland gereist. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er über Belarus und Polen nach Deutschland gereist, wo er sich ca. acht Monate lang ohne Behördenkontakt aufgehalten hatte. Sein Reisepass sei ihm unterwegs abgenommen worden. Er habe in Deutschland in einem Restaurant gelebt und ausgeholfen. Mit dem Reisebus sei er selbständig von Deutschland nach Österreich gereist.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater im August 2023 im Zuge eines Streites über Ackerland von dessen Bruder getötet worden sei. Der BF habe das Land von seinem Vater geerbt und nun wolle sein Onkel ihn selbst töten. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.3. Nach erfolgter Prognoseentscheidung und Verfahrenszulassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 11.09.2024 wurde der BF in die Grundversorgung aufgenommen und es wurde ihm aufgetragen, sich bis zum 14.09.2024 in der angegebenen Einrichtung einzufinden.

1.4. Mangels Meldung und mangels bekanntem Aufenthaltsort fand keine Einvernahme des BF statt.

1.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 25.09.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2024 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage in Indien und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.

1.6. Am 25.09.2024 wurde die Hinterlegung dieses Bescheides vom 25.09.2024 im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge ZustG) beurkundet, nachdem ein an diesem Tag um 15:08 Uhr erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldung aufgewiesen hatte und auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres bei einer Abfrage um 15:09 Uhr kein Eintrag vorhanden war. Die Verfahrenspartei sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und eine neuerliche Abgabestelle hätte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Daher wurde der Bescheid vom 25.09.2024 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt mit 25.09.2024 ab 15:22 Uhr hinterlegt.

1.7. Am 06.12.2024 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und für weniger als 72 Stunden im Polizeianhaltezentrum (in der Folge PAZ) Hernalser Gürtel inhaftiert. Dem BF wurde am 09.12.2024 eine Kopie des Bescheides persönlich ausgehändigt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 27.12.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zustellung des Bescheides erst mit 09.12.2024 erfolgt sei, dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und unrichtige rechtliche Beurteilung vorläge. Das BFA hätte keine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, eine persönliche Anhörung des BF durch Bedienstete der belangten Behörde sei gänzlich unterblieben und die Behörde habe sich unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt.

1.9. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 gewährte das BVwG Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG, brachte dem BF und dem BFA zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 27.12.2024 gegen den durch Hinterlegung im Akt am 25.09.2024 zugestellten Bescheid offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und gab dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

1.10. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 05.02.2025 brachte der BF eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und verwies zugleich auf die angeschlossene, nach Ansicht des BF fristgerechte, Beschwerde vom 27.12.2024.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam gewesen sei, da der BF seine neue Abgabestelle nach einigen Tagen, am 30.09.2024, mitgeteilt habe. Die Übergabe des Bescheides an den BF im PAZ am 09.12.2024 sei als zweite Zustellung des Bescheides zu werten, die Behörde habe also zwei inhaltlich identische Bescheide erlassen und zugestellt. Der spätere Bescheid derogiere dem ersten Bescheid und für die Berechnung der Beschwerdefrist sei daher das Zustelldatum des zweiten Bescheides maßgeblich.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das unvorhergesehene Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, darin bestanden hätte, dass der BF von der ersten Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 25.09.2024 keine Kenntnis gehabt hätte und deshalb die Beschwerdefrist versäumt hätte.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

2.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX Seine Muttersprache ist Punjabi.

2.2. Zum Verfahrensablauf:

Der BF stellte am 10.09.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Einvernahme vor dem BFA fand nicht statt.

Von 11.09.2024 bis 14.09.2024 war der BF in einer Bundesbetreuungseinrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von dieser wurde er aufgrund von Abwesenheit mit 14.09.2024 abgemeldet. Zwischen dem 14.09.2024 und 30.09.2024 wies der BF keine Meldung im Inland laut Zentralem Melderegister auf. Eine Änderung der Abgabestelle gab der BF dem BFA nicht bekannt. Seit 30.09.2024 ist der BF wieder aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Das BFA fertigte am 25.09.2024 den gegenständlichen Bescheid aus.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt I., von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt II., die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 25.09.2024.

Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen.

Der BF war von 06.12.2024 bis 09.12.2024 im PAZ Hernalser Gürtel inhaftiert, wo ihm am 09.12.2024 eine Kopie des gegenständlichen Bescheides ausgefolgt wurde.

Am 27.12.2024 langte beim BFA ein Beschwerdeschriftsatz ein. Am 21.02.2025 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 gewährte das BVwG Parteiengehör und gab dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

Die Stellungnahme des BF langte am 05.02.2025 beim BVwG ein.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A.)

4.2. Spruchteil A.) I.)

Zurückweisung der verspäteten Beschwerde:

4.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:

„Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

„Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

4.2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.

Der BF ist im gegenständlichen Verfahren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides gemäß § 23 Abs. 2 ZustG erfolgte am 25.09.2024, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 23.10.2024 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 23.10.2024, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die mit Schriftsatz vom 27.12.2024 eigebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.

Dass die belangte Behörde in weiterer Folge womöglich irrtümlich annahm, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei und den Bescheid daher nochmals zustellte, hat – mag dies auch unschön sein – nichts mehr daran geändert. Der Bescheid war schon vor neuerlicher Zustellung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.

4.2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.

4.3. Spruchteil A.) II.)

Abweisung des in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist:

4.3.1. Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).

4.3.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.12.2024 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 21.01.2025 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.09.2024 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Beschwerdefrist versäumt habe. Das unvorhergesehene Ereignis sei, dass der BF keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides am 25.09.2024 durch Hinterlegung im Akt gehabt habe. Er sei rechtsunkundig und verstehe die deutsche Sprache nicht. Er sei lediglich ein paar Tage ohne Meldung gewesen und es sei ihm, wenn, lediglich ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF womöglich nicht im Detail mit dem österreichischen Meldewesen vertraut ist. Allerdings entzog sich der BF bereits am 14.09.2024 dem Verfahren auf internationalen Schutz und wurde mangels Erreichbarkeit von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF wusste, dass – über seinen Antrag – ein aufrechtes Verfahren auf internationalen Schutz anhängig war und er daher für die belangte Behörde zur Verfügung stehen musste. Ihn treffen diesbezügliche Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen, die der BF zum wiederholten Male verletzte.

Es ist im Antrag auch in keiner Weise argumentiert worden, dass die Verletzung der Meldevorschriften aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre. Als Grund wurde nur angeführt, der BF sei rechtsunkundig, verstehe die deutsche Sprache nicht und sei nur für ein paar Tage ohne Meldung gewesen. Von einer gesonderten Benachrichtigung des BF an das BFA zur Bekanntgabe seiner neuerlichen Meldung wird in dem Antrag nichts erwähnt. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit – insbesondere hinsichtlich der Melde- und Mitwirkungspflichten – während eines laufenden Verfahrens sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF für die belangten Behörden nicht erreichbar war, ist davon auszugehen, dass sich der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungspflichten entzogen hätte.

Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und der BF im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen.

4.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W191.2306267.2.00

Normen

AsylG 2005 §10AsylG 2005 §3AsylG 2005 §8BFA-VG §16 Abs1B-VG Art133 Abs4VwGVG §33 Abs1VwGVG §7 Abs4ZustG §23ZustG §8

Kontext

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