Bundesgesetze

Zustellgesetz

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)

ZustGBundesgesetzFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 24. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 10005522 · BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 · 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 ZustG?

  • Kernaussage§ 19 ZustG behandelt "Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Nachsendung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 ZustG in einfachen Worten?

§ 19 ZustG behandelt "Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2017
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 13:58
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 42/2020 (NR: GP XXVII IA 437/A AB 136 S. 27. Einspr. d. BR: 152 BR: 10297 AB 10313 S. 906.; NR: AB 178 S. 30.)
  • BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
  • BGBl. II Nr. 140/2019 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 6Treffer 6

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