§ 8
§ 8 Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
Fassung: 15. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 WiEReG?
- Kernaussage§ 8 WiEReG behandelt "Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 WiEReG in einfachen Worten?
§ 8 WiEReG behandelt "Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2017
- Fassung seit
- 15. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 97/2023 (NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224. BR: AB 11272 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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