§ 4
§ 4 Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
Fassung: 10. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 WiEReG?
- Kernaussage§ 4 WiEReG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WiEReG in einfachen Worten?
§ 4 WiEReG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2019
- Fassung seit
- 10. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 97/2023 (NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224. BR: AB 11272 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
Rückverweise
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