§ 2
§ 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Fassung: 10. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 WiEReG?
- Kernaussage§ 2 WiEReG behandelt "Definition des wirtschaftlichen Eigentümers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WiEReG in einfachen Worten?
§ 2 WiEReG behandelt "Definition des wirtschaftlichen Eigentümers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2023
- Fassung seit
- 10. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 97/2023 (NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224. BR: AB 11272 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Bundesverwaltungsgericht20
Bei 20 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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