Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 1, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, BGBl. I Nr. 136/2017)
Fassung: 23. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 WiEReG?
- KernaussageArt. 1 WiEReG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 1, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, BGBl. I Nr. 136/2017)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 1, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, BGBl. I Nr. 136/2017)
Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 WiEReG in einfachen Worten?
Art. 1 WiEReG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 1, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, BGBl. I Nr. 136/2017)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2021
- Fassung seit
- 23. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:43
- 11. November 2017 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 16. September 2017 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 97/2023 (NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224. BR: AB 11272 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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