§ 2a
§ 2a Definition der Nominee-Vereinbarungen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2a WiEReG?
- Kernaussage§ 2a WiEReG behandelt "Definition der Nominee-Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Definition der Nominee-Vereinbarungen
§ 2a. (1) Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
(2) Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
(3) Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind, sind die §§ 10a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2a WiEReG in einfachen Worten?
§ 2a WiEReG behandelt "Definition der Nominee-Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 97/2023 (NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224. BR: AB 11272 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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