Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 1. März 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 WGG?
- KernaussageArt. 5 WGG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 68/1991, zu den §§ 20, 22, 23, 27, 28 und 39, BGBl....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel V
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 68/1991, zu den §§ 20, 22, 23, 27, 28 und 39, BGBl. Nr. 139/1979)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
(Anm.: Abs. 5 Vollziehung)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 WGG in einfachen Worten?
Art. 5 WGG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 5 WGG relevant?
Für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. März 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 88/2022 (NR: GP XXVII IA 2571/A AB 1522 S. 160. BR: AB 10988 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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