Art. 1 § 14f
Art. 1 § 14f
Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 14f WGG?
- KernaussageArt. 1 § 14f WGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 14f WGG in einfachen Worten?
Art. 1 § 14f WGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 1 § 14f WGG relevant?
Für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 88/2022 (NR: GP XXVII IA 2571/A AB 1522 S. 160. BR: AB 10988 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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Verweise
Rückverweise
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