Art. 1 § 14b
Art. 1 § 14b Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 14b WGG?
- KernaussageArt. 1 § 14b WGG behandelt "Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen der Baulichkeit oder einzelner Miet- und sonstiger Nutzungsgegenstände nach Maßgabe der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
§ 14b. (1) Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen der Baulichkeit oder einzelner Miet- und sonstiger Nutzungsgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit zweckmäßig ist; hierbei ist nützlichen Verbesserungen der Baulichkeit gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstände der Vorrang einzuräumen.
(2) Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit sind von der Bauvereinigung durchzuführen,
(3) Nützliche Verbesserungen im Inneren einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedürfen der Zustimmung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten der von der Verbesserung betroffenen Wohnung (des Geschäftsraumes).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 14b WGG in einfachen Worten?
Art. 1 § 14b WGG behandelt "Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 88/2022 (NR: GP XXVII IA 2571/A AB 1522 S. 160. BR: AB 10988 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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Verweise
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