Bundesgesetze

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG)

WGGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2006RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011509 · BGBl. Nr. 139/1979 · 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 19b

Art. 1 § 19b Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 19b WGG?

  • KernaussageArt. 1 § 19b WGG behandelt "Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

§ 19b. Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 19b WGG in einfachen Worten?

Art. 1 § 19b WGG behandelt "Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 88/2022 (NR: GP XXVII IA 2571/A AB 1522 S. 160. BR: AB 10988 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

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Verweise

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