Art. 10
Art. 10 Artikel X
Fassung: 1. Oktober 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Überleitung von Universitätspersonal?
- KernaussageArt. 10 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Überleitung von Universitätspersonal.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel X
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
(3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
(4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung
(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.
(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Überleitung von Universitätspersonal in einfachen Worten?
Art. 10 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
- BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)
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