Art. 9
Art. 9 Artikel IX
Fassung: 1. Oktober 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal?
- KernaussageArt. 9 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IX
Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.
(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.
(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal in einfachen Worten?
Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
- BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)
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