Bundesgesetze

Überleitung von Universitätspersonal

Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird

BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1988RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008642 · BGBl. Nr. 148/1988 · 64/01 Hochschullehrer · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 1. Oktober 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal?

  • KernaussageArt. 9 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IX

Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.

(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.

(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal in einfachen Worten?

Art. 9 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2016
Fassung seit
1. Oktober 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
  • BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

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