Art. 8
Art. 8 Artikel VIII
Fassung: 1. Oktober 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 Überleitung von Universitätspersonal?
- KernaussageArt. 8 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Überleitung von Universitätspersonal.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VIII
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
(2) Es gelten
(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe VI geltenden Ausmaß.
(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.
(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden:
(7) Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.
(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Überleitung von Universitätspersonal in einfachen Worten?
Art. 8 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 1988
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
- BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)
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