Art. 13
Art. 13 Artikel XIII
Fassung: 20. August 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 13 Überleitung von Universitätspersonal?
- KernaussageArt. 13 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel XIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Inkrafttreten und Vollziehung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XIII
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Überleitung von Universitätspersonal in einfachen Worten?
Art. 13 Überleitung von Universitätspersonal behandelt "Artikel XIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 20. August 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
- BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)
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