§ 53
§ 53 In-Kraft-Treten
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 SVSG?
- Kernaussage§ 53 SVSG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In-Kraft-Treten
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Der Abschnitt I des Dritten Teiles samt Überschrift sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Mit 31. Dezember 2019 endet die laufende Funktionsperiode der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(3a) § 17 Abs. 6 Z 5 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach § 20 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiter.
(5) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ab 1. Jänner 2020 für das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht sowie das Leistungsrecht der in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 28 Z 2 ASVG sachlich zuständig ist, § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 ASVG versicherten selbstständig Erwerbstätigen zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung bzw. Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten, der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet.
(6) Zum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Eintritts des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbstständig Erwerbstätigen fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(7) Ein gemeinsamer Rechnungskreis ist von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dann zu beschließen, wenn die beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Das Vorliegen der Voraussetzung ist von der Hauptversammlung zu beurteilen. In diesem Beschluss ist der Zeitpunkt der Zusammenführung der Rechnungskreise ausdrücklich festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Rechnungskreise getrennt nach:
(8) Der Unterstützungsfonds ist getrennt nach zwei Rechnungskreisen zu führen für:
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 14/2026)
(10) Für Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach § 230 Abs. 3a GSVG (§ 218 Abs. 3a BSVG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von § 230 Abs. 3b GSVG (§ 218 Abs. 3b BSVG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung die Regelungen des § 36 Abs. 3 DO. A bzw. des § 36 Abs. 2 DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
(11) Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 gekündigt werden.“
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 SVSG in einfachen Worten?
§ 53 SVSG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. April 2026
- Fassung seit
- 1. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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