§ 47
§ 47 DRITTER TEIL
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 SVSG?
- Kernaussage§ 47 SVSG behandelt "DRITTER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
ABSCHNITT I
Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung
§ 47. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengeführt.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen sind. Der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 31 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 31 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 SVSG in einfachen Worten?
§ 47 SVSG behandelt "DRITTER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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