Bundesgesetze

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)

SVSGBundesgesetzFassung seit 1. November 2022RIS-Stand 1. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010531 · BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022

Fassung: 1. November 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 SVSG?

  • Kernaussage§ 55 SVSG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022

§ 55. (1) Die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 SVSG in einfachen Worten?

§ 55 SVSG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2022
Fassung seit
1. November 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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