§ 15
§ 15 ZWEITER TEIL
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 SVSG?
- Kernaussage§ 15 SVSG behandelt "ZWEITER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ZWEITER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Aufbau des Versicherungsträgers
Hauptstelle und Landesstellen
§ 15. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SVSG in einfachen Worten?
§ 15 SVSG behandelt "ZWEITER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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