Bundesgesetze

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)

StEG 2005BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 30. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20003749 · BGBl. I Nr. 125/2004 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 StEG 2005?

  • Kernaussage§ 3 StEG 2005 behandelt "Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs

§ 3. (1) Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit

(2) In den Fällen der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme kann das Gericht die Haftung des Bundes mindern oder auch ganz ausschließen, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Ist die geschädigte Person aber in einem Strafverfahren gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Ersatzpflicht des Bundes
Nächster Paragraph§ 4 Mitverschulden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 StEG 2005 in einfachen Worten?

§ 3 StEG 2005 behandelt "Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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