Bundesgesetze

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)

StEG 2005BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 30. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20003749 · BGBl. I Nr. 125/2004 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ersatzpflicht des Bundes

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 StEG 2005?

  • Kernaussage§ 2 StEG 2005 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Ersatzpflicht des Bundes

Ersatzanspruch

§ 2. (1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die

(2) Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 StEG 2005 in einfachen Worten?

§ 2 StEG 2005 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

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Verweise

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