Bundesgesetze

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)

StEG 2005BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 30. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20003749 · BGBl. I Nr. 125/2004 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Verweise

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 StEG 2005?

  • Kernaussage§ 15 StEG 2005 behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweise

§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Übergangsbestimmungen
Nächster Paragraph§ 16 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 StEG 2005 in einfachen Worten?

§ 15 StEG 2005 behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2011
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

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