Bundesgesetze

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)

SKG 2013BundesgesetzFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008274 · BGBl. I Nr. 42/2013 · 58/04 Kernenergie · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 8

Art. 2 § 8 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 8 SKG 2013?

  • KernaussageArt. 2 § 8 SKG 2013 behandelt "Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 8. (1) Ergibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind. Diese Maßnahmen können die gesamte oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umgangs mit Kernmaterial umfassen.

(2) Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darf die Sicherheitsbehörde, möglichst nach Verständigung des Sicherungsbeauftragten oder eines Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Unterbindung der rechtswidrigen Tätigkeiten treffen. Diese Maßnahmen können die Beschlagnahme von Kernmaterial, Geräten und Transportmitteln an Ort und Stelle umfassen. Hierüber ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über gemäß Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 8 SKG 2013 in einfachen Worten?

Art. 2 § 8 SKG 2013 behandelt "Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2016
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

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