Art. 2 § 10
Art. 2 § 10 Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 10 SKG 2013?
- KernaussageArt. 2 § 10 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter im Sinne von §...
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Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung
§ 10. (1) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, deren Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist, ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, so hat er dem Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b besteht.
(2) Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zu den beteiligten Personen oder Unternehmen, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 10 SKG 2013 in einfachen Worten?
Art. 2 § 10 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. März 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:52
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- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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