Art. 2 § 11
Art. 2 § 11 Meldepflicht bei Vermittlung
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 11 SKG 2013?
- KernaussageArt. 2 § 11 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflicht bei Vermittlung
§ 11. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
(3) Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 letzter Satz anzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 11 SKG 2013 in einfachen Worten?
Art. 2 § 11 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. März 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:52
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.