Bundesgesetze

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)

SKG 2013BundesgesetzFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008274 · BGBl. I Nr. 42/2013 · 58/04 Kernenergie · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 11

Art. 2 § 11 Meldepflicht bei Vermittlung

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 11 SKG 2013?

  • KernaussageArt. 2 § 11 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflicht bei Vermittlung

§ 11. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

(3) Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 letzter Satz anzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 11 SKG 2013 in einfachen Worten?

Art. 2 § 11 SKG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2016
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

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Verweise

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