Bundesgesetze

Reisegebührenvorschrift 1955

Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

RGVBundesgesetzFassung seit 9. August 1995RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008156 · BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 73

§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

Fassung: 9. August 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 73 RGV?

  • Kernaussage§ 73 RGV behandelt "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT VIII
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 72
Nächster Paragraph§ 74 Vertragsbedienstete

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 RGV in einfachen Worten?

§ 73 RGV behandelt "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. August 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
9. August 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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