§ 73
§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
Fassung: 9. August 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 RGV?
- Kernaussage§ 73 RGV behandelt "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen...
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Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 RGV in einfachen Worten?
§ 73 RGV behandelt "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. August 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 9. August 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)
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Verweise
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