§ 21
§ 21 Pauschalierung
Fassung: 1. April 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 RGV?
- Kernaussage§ 21 RGV behandelt "Pauschalierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT IV
Pauschalierung
§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 RGV in einfachen Worten?
§ 21 RGV behandelt "Pauschalierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. April 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)
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Verweise
Rückverweise
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