Bundesgesetze

Reisegebührenvorschrift 1955

Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

RGVBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008156 · BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 35a

§ 35a Auslandsversetzungen

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35a RGV?

  • Kernaussage§ 35a RGV behandelt "Auslandsversetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

§ 35a. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT VIIa
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35
Nächster Paragraph§ 35b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35a RGV in einfachen Worten?

§ 35a RGV behandelt "Auslandsversetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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