Bundesgesetze

Reisegebührenvorschrift 1955

Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

RGVBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1990RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008156 · BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 RGV?

  • Kernaussage§ 75 RGV behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 75. (1) Dem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den §§ 22 oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach § 72 Abs. 1 lit. a oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.

(2) Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Abs. 1 bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; § 23 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 74 Vertragsbedienstete
Nächster Paragraph§ 75a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 RGV in einfachen Worten?

§ 75 RGV behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1990 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

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