Bundesgesetze

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)

PVGBundesgesetzFassung seit 1. April 2019RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008218 · BGBl. Nr. 133/1967 · 63/07 Personalvertretung · Original im RIS öffnen

§ 42d

§ 42d Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42d PVG?

  • Kernaussage§ 42d PVG behandelt "Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

§ 42d. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42d PVG in einfachen Worten?

§ 42d PVG behandelt "Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2019
Fassung seit
1. April 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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