Bundesgesetze

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)

PVGBundesgesetzFassung seit 19. August 2009RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008218 · BGBl. Nr. 133/1967 · 63/07 Personalvertretung · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19

Fassung: 19. August 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 PVG?

  • Kernaussage§ 19 PVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PVG in einfachen Worten?

§ 19 PVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
19. August 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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Welche Fragen wurden entschieden?

Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.

Häufige Gerichte
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