Bundesgesetze

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)

PVGBundesgesetzFassung seit 18. Juni 2015RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008218 · BGBl. Nr. 133/1967 · 63/07 Personalvertretung · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

Fassung: 18. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 PVG?

  • Kernaussage§ 21 PVG behandelt "Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 PVG in einfachen Worten?

§ 21 PVG behandelt "Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
18. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

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