§ 46
§ 46 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Fassung: 15. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 PVG?
- Kernaussage§ 46 PVG behandelt "Verweisungen auf andere Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 PVG in einfachen Worten?
§ 46 PVG behandelt "Verweisungen auf andere Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 15. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
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