Bundesgesetze

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)

PVGBundesgesetzFassung seit 15. Juli 2004RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008218 · BGBl. Nr. 133/1967 · 63/07 Personalvertretung · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Fassung: 15. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 PVG?

  • Kernaussage§ 46 PVG behandelt "Verweisungen auf andere Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT VII
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 45 Inkrafttreten
Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 PVG in einfachen Worten?

§ 46 PVG behandelt "Verweisungen auf andere Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
15. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

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Verweise

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