Bundesgesetze

Psychotherapiegesetz 2024

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)

PThG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2026RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012578 · BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 PThG 2024?

  • Kernaussage§ 17 PThG 2024 behandelt "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision

§ 17. (1) Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen, die in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes aufgenommen sind, sowie im Rahmen der ersten beiden Ausbildungsabschnitte oder auf sonstige gleichwertige Art. 5 000 Stunden jeweils cluster- und methodenspezifische Theorie, psychotherapeutische Selbsterfahrung und Supervision absolviert haben, haben bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, insbesondere über ihre Aufnahme in diese und die Absolvierung der jeweils cluster- und methodenspezifischen Theorie, psychotherapeutischen Selbsterfahrung und Supervision vorzulegen.

(2) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(3) Personen, die in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ eingetragen sind, sind für die Dauer der Eintragung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung zur Ausübung der Psychotherapie unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision berechtigt. Die §§ 40 bis 50 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sowie Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind verpflichtet, das Ausscheiden aus der Fachausbildung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nachweislich unverzüglich zu melden.

(5) Bei Ausscheiden aus der Fachausbildung ist die Person aus der Berufsliste (Psychotherapie) zu streichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 16

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 PThG 2024 in einfachen Worten?

§ 17 PThG 2024 behandelt "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:23
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.