Bundesgesetze

Psychotherapiegesetz 2024

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)

PThG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012578 · BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 68

§ 68 Außerkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 68 PThG 2024?

  • Kernaussage§ 68 PThG 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten

§ 68. (1) Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, das EWRPsychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, und die EWRPsychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 67 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 PThG 2024 in einfachen Worten?

§ 68 PThG 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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