Bundesgesetze

Psychotherapiegesetz 2024

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)

PThG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2026RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012578 · BGBl. I Nr. 49/2024 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 PThG 2024?

  • Kernaussage§ 13 PThG 2024 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 13. (1) Die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung dient im Sinne des § 9 der Qualifizierung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision für die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster). Die psychotherapeutische Fachausbildung hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.

(2) Im Rahmen der psychotherapeutischen Fachausbildung sind fachlich-methodische, berufsethische und berufsrechtliche sowie wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben:

(3) Der Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz für eine umfassende versorgungswirksame psychotherapeutische Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 hat insbesondere im Rahmen der Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen durch die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PThG 2024 in einfachen Worten?

§ 13 PThG 2024 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2024
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:33
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.