Bundesgesetze

Primärversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG)

PrimVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009948 · BGBl. I Nr. 131/2017 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14a

§ 14a Verkürztes Auswahlverfahren

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14a PrimVG?

  • Kernaussage§ 14a PrimVG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verkürztes Auswahlverfahren

§ 14a. (1) Sind zumindest zwei Planstellen für die in § 2 Abs. 2 vorgesehenen ärztlichen Fachgebiete innerhalb einer Versorgungsregion im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) zur gleichen Zeit mindestens ein halbes Jahr unbesetzt, so hat die Österreichische Gesundheitskasse die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Abweichend von § 14 ist das Auswahlverfahren einer Primärversorgungseinheit in einem solchen Fall nach den folgenden Absätzen durchzuführen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission über die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 GZG zur Bewerbung einzuladen. Die Einladung hat jedenfalls den Festlegungen im Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und § 342c ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse – kundzumachen.

(3) Die Bewertung der eingelangten Bewerbungen erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern. Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein auf höchstens fünf Jahre befristetes Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.

(4) Die Auswahl hat an Hand der auf Grundlage des Beschlusses der Landes-Zielsteuerungskommission erstellten Einladung zu erfolgen. Bei der Auswahl ist wie folgt vorzugehen:

(5) Bei der Auswahl sind insbesondere

(6) Über das Ergebnis (die Reihung der Bewerbungen) sind alle Bewerberinnen und Bewerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(7) Gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, sind unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a PrimVG in einfachen Worten?

§ 14a PrimVG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 81/2023 (NR: GP XXVII RV 2087 S. 224. BR: AB 11286 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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