§ 13
§ 13 Haftpflichtversicherung
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 PrimVG?
- Kernaussage§ 13 PrimVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haftpflichtversicherung
§ 13. (1) Sofern keine berufs- oder krankenanstaltenrechtlichen Verpflichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehen, ist die Primärversorgungseinheit verpflichtet, vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der Tätigkeit der Primärversorgungseinheit entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Primärversorgungseinheit das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die berufsspezifischen Prämien zu berücksichtigen.
(3) Die Versicherung hat auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen an der Primärversorgungseinheit beteiligte Personen bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Primärversorgungseinheit auch die an der Primärversorgungseinheit beteiligten Personen unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(4) Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der Primärversorgungseinheit aufrecht zu erhalten.
(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die/Der geschädigte Dritte kann den ihr/ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und die/der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner/innen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PrimVG in einfachen Worten?
§ 13 PrimVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. August 2017
- Fassung seit
- 3. August 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:02
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 81/2023 (NR: GP XXVII RV 2087 S. 224. BR: AB 11286 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.