Bundesgesetze

Primärversorgungsgesetz

Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG)

PrimVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009948 · BGBl. I Nr. 131/2017 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 In-Kraft-Treten

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 PrimVG?

  • Kernaussage§ 17 PrimVG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(3) Im Zuge der Implementierung von Primärversorgungseinheiten nach diesem Bundesgesetz haben Gruppenpraxen die eine zum 31. Dezember 2017 bestehende, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer zustande gekommene Sondervereinbarung zu einem Gruppenpraxis-Einzelvertrag nach § 343 Abs. 1 ASVG mit Zielsetzung auf eine multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben, das Recht auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach diesem Bundesgesetz, wobei § 14 nicht anzuwenden ist.

(4) Die §§ 2 Abs. 4 und 14 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 5 Z 1 lit. a, 4 Z 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 erster Satz, 8 Abs. 4, 9 Abs. 1, 1a und 1c, 9 Abs. 2 Z 2, 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sowie 14a 81samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

(6) Die §§ 9 Abs. 1b und 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen eingeleitet wurden. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 9 Abs. 1b und 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(7) Im Fall von Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche nach § 2 Abs. 2 dritter Satz ist § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 für Auswahlverfahren, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 eingeleitet wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dasss Bewerbungen von ausschließlich Wahlärztinnen und Wahlärzten (Wahlgruppenpraxen) ebenfalls vorrangig zu bewerten sind.

(8) Die gesamtvertragliche Vereinbarung einer höheren ärztlichen Mindestanzahl im Kernteam ist unzulässig.

(9) Die §§ 14 Abs. 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und Abs. 7 sowie 14a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

(10) Im Zuge der Implementierung von Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche nach diesem Bundesgesetz haben Gruppenpraxen, die eine zum 1. Jänner 2024 bestehende Sondervereinbarung zu einem Gruppenpraxis-Einzelvertrag nach § 343 Abs. 1 ASVG mit Zielsetzung auf eine multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossen haben, das Recht auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach diesem Bundesgesetz, wobei die §§ 14 und 14a nicht anzuwenden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 PrimVG in einfachen Worten?

§ 17 PrimVG behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 81/2023 (NR: GP XXVII RV 2087 S. 224. BR: AB 11286 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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