Bundesgesetze

Preistransparenzgesetz

Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 22. November 2011RIS-Stand 26. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007203 · BGBl. Nr. 761/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 2

Art. 2 § 2 Transparenz von Gas- und Strompreisen

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 2 Preistransparenzgesetz?

  • KernaussageArt. 2 § 2 Preistransparenzgesetz behandelt "Transparenz von Gas- und Strompreisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Transparenz von Gas- und Strompreisen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.

(3) Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind.

(4) Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.

(5) Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(6) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

20

Gruppe IB

20

500

Gruppe IC

500

2 000

Gruppe ID

2 000

20 000

Gruppe IE

20 000

70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe I1

1 000

Gruppe I2

1 000

10 000

Gruppe I3

10 000

100 000

Gruppe I4

100 000

1 000 000

Gruppe I5

1 000 000

≤ 4 000 000

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 2 Preistransparenzgesetz in einfachen Worten?

Art. 2 § 2 Preistransparenzgesetz behandelt "Transparenz von Gas- und Strompreisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
7. April 2015
Fassung seit
22. November 2011
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 1081 AB 1128 S. 124. BR: 8581 AB 8593 S. 801.)
  • BGBl. I Nr. 54/2011 (NR: GP XXIV RV 1224 AB 1301 S. 113. BR: AB 8533 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 72/2002 (NR: GP XXI RV 948 AB 1041 S. 97. BR: AB 6627 S. 686.)

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