Bundesgesetze

Preistransparenzgesetz

Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

BundesgesetzIn Kraft seit 15. Dezember 1992RIS-Stand 26. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007203 · BGBl. Nr. 761/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 2 § 1

Art. 2 § 1 Artikel II

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Artikel II

Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund

(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.

(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.

Art. 2 § 2

Art. 2 § 2 Transparenz von Gas- und Strompreisen

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Transparenz von Gas- und Strompreisen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.

(3) Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind.

(4) Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.

(5) Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(6) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

20

Gruppe IB

20

500

Gruppe IC

500

2 000

Gruppe ID

2 000

20 000

Gruppe IE

20 000

70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe I1

1 000

Gruppe I2

1 000

10 000

Gruppe I3

10 000

100 000

Gruppe I4

100 000

1 000 000

Gruppe I5

1 000 000

≤ 4 000 000

Art. 2 § 3

Art. 2 § 3 Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

§ 3. (1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.

(2) Ist während der im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.

(3) Ergeht innerhalb der im Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.

(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich im Internet auf der Homepage des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen.

Art. 2 § 4

Art. 2 § 4

Fassung: 27. April 2002 bis laufend

Art. 2 § 5

Art. 2 § 5

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Art. 2 § 6

Art. 2 § 6 Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften

§ 6. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.

Art. 2 § 7

Art. 2 § 7 Aufzeichnungen der Unternehmen

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Aufzeichnungen der Unternehmen

§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß § 1a.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Einrichtungen verpflichtet.

Art. 2 § 8

Art. 2 § 8 Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

Fassung: 28. Juli 2011 bis laufend

Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

§ 8. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.

(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd § 1a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.

Art. 2 § 9

Art. 2 § 9 Automationsunterstützter Datenverkehr

Fassung: 28. Juli 2011 bis laufend

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der EControl zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

Art. 2 § 11

Art. 2 § 11 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Schlußbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 2 § 12

Art. 2 § 12

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.