Bundesgesetze

Preistransparenzgesetz

Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

BundesgesetzFassung seit 22. November 2011RIS-Stand 26. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007203 · BGBl. Nr. 761/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 1

Art. 2 § 1 Artikel II

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 1 Preistransparenzgesetz?

  • KernaussageArt. 2 § 1 Preistransparenzgesetz behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund

(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.

(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 § 1a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 1 Preistransparenzgesetz in einfachen Worten?

Art. 2 § 1 Preistransparenzgesetz behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. November 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. April 2015
Fassung seit
22. November 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 1081 AB 1128 S. 124. BR: 8581 AB 8593 S. 801.)
  • BGBl. I Nr. 54/2011 (NR: GP XXIV RV 1224 AB 1301 S. 113. BR: AB 8533 S. 799.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 72/2002 (NR: GP XXI RV 948 AB 1041 S. 97. BR: AB 6627 S. 686.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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