Art. 2 § 9
Art. 2 § 9 Automationsunterstützter Datenverkehr
Fassung: 28. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 9 Preistransparenzgesetz?
- KernaussageArt. 2 § 9 Preistransparenzgesetz behandelt "Automationsunterstützter Datenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der EControl zwecks Eingabe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der EControl zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 9 Preistransparenzgesetz in einfachen Worten?
Art. 2 § 9 Preistransparenzgesetz behandelt "Automationsunterstützter Datenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. April 2015
- Fassung seit
- 28. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 1081 AB 1128 S. 124. BR: 8581 AB 8593 S. 801.)
- BGBl. I Nr. 54/2011 (NR: GP XXIV RV 1224 AB 1301 S. 113. BR: AB 8533 S. 799.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 72/2002 (NR: GP XXI RV 948 AB 1041 S. 97. BR: AB 6627 S. 686.)
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Rückverweise
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