Bundesgesetze

Pensionskassenvorsorgegesetz

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG)

PKVGBundesgesetzFassung seit 12. Januar 2000RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007889 · BGBl. I Nr. 64/1997 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Inkrafttreten und Vollziehung

Fassung: 12. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 PKVG?

  • Kernaussage§ 19 PKVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 6

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 6
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 20

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PKVG in einfachen Worten?

§ 19 PKVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
12. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2000 (NR: GP XXI AB 12 S. 4. BR: AB 6081 S. 659.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.